Datenschutz ist wichtig – das ist uns allen bekannt. Doch wie weit sollte man es mit dem Schutz der Daten wirklich treiben? Wenn es nach dem unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz in Schleswig Holstein geht. Dort befand man, dass ein Unternehmen mit einer Facebook-Fanpage gegen geltende Datenschutz-Richtlinien verstoßen würde und erwirkte schon Ende 2011 die Schließung dreier Fanpages und bekräftigte den Beschluss mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro. Als Begründung hieß es, dass die Facebook-Richtlinien nicht mit deutschen Datenschutz-Bestimmungen konform gehen und der Betrieb einer Fanpage eine bewusste Verletzung dieser wäre.
Dagegen wurde von den Unternehmen Einspruch eingelegt und bei der heutigen Verhandlung folgten die Richter der Argumentation der Unternehmer. Dort hieß es dann, dass Unternehmen nicht für die Datenverarbeitung von Facebook haftbar gemacht werden können – aber trotz allem machten die Richter auch klar, dass sie wissen, dass dort gegen den Datenschutz verstoßen wird. Deshalb ließen sie auch gleich im Urteilsspruch eine Berufung zu. Es ist also anzunehmen, dass es hier noch zu weiteren Verhandlungen kommen wir.