Wichtige Steuer-Info für Webmaster

Wenn das Thema Steuern aufkommt, stöhnen viele Webmaster in Deutschland auf – und das liegt nicht unbedingt daran, dass Steuern bezahlt werden müssen, sondern viel mehr an dem Dschungel aus Paragraphen, Zusatzbestimmungen und mehr, die es einem beinahe unmöglich machen, alles korrekt zu versteuern. Ein neues Urteil bringt einen neuen Grund zu Grübeln für Webmaster, die eigene Websites betreiben und von dort aus auf kostenpflichtige Angebote verlinken.

In einer Pressemitteilung vom Bundesfinanzhof (BFH) vom 07.11.2012 heißt es:

Mit Urteil XI R 16/10 vom 15. Mai 2012 hat der BFH entschieden, dass ein Unternehmer, der über seine Internetseite den Nutzern die Möglichkeit verschafft, kostenpflichtige erotische oder pornografische Bilder und Videos zu beziehen, auch dann umsatzsteuerrechtlich Leistender ist, wenn der Nutzer hierzu auf Internetseiten anderer Unternehmer weitergeleitet wird, ohne dass dies in eindeutiger Weise kenntlich gemacht wird. (…) Die Nutzer, die die Internetseite der Klägerin aufgerufen hatten, wurden von dort auf die Internetseite eines Unternehmens mit Sitz in Spanien und von dieser auf die Internetseite einer GmbH weitergeleitet, auf der die Bilder und Videos enthalten waren. Das spanische Unternehmen stellte eine gebührenpflichtige Sonderrufnummer nebst Einwahlplattform zur Verfügung, über die Nutzer (…) über ihre Telefonrechnnungen Gebühren für die bezogenen kostenpflichtigen Internetangebote entrichteten, und kehrte die eingezogenen Entgelte nach Abzug einer Provision an die Klägerin aus. Die Klägerin behandelte die vorbezeichneten Umsätze als nicht steuerbar. Sie war der Anischt, dass mit einer Internetseite, die einladend auf eine andere verweise bzw. auf eine andere Internetseite weiterleite, gegenüber dem Nutzer keine Leistungen erbracht würden.
Dem folgte der BFH nicht. Der Betreiber einer Internetseite, der dort kostenpflichtige Leistungen anbiete, sei vergleichbar mit einem Unternehmer, der im eigenen Laden Waren verkaufe. So wie dieser umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich als Eigenhändler anzusehen sei, sei der Betreiber einer Internetseite als derjenige zu behandeln, der die dort angebotenen kostenpflichtigen Leistungen erbracht habe (…)

Quelle: Datev

So wie es sich hier liest, läge demnach eine doppelte Besteuerung vor, denn der Telefonanbieter führt die Umsatzsteuer doch eigentlich schon ab. Wie es sich genau verhält und für wen das Urteil Auswirkungen haben kann, sollte jeder am besten direkt mit seinem Steuerberater besprechen.

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