Sofortüberweisung kein zumutbares Zahlungsmittel?

hand-517114_1280Es gibt viele Möglichkeiten, wie man Online-Angebote abrechnen kann. Jedes hat seine Vor- und Nachteile, einige werden von Kunden gern verwendet, andere eher nicht. Zu den Zahlungsmöglichkeiten, die sich gut verbreitet und etabliert haben, gehört unter anderem Sofortüberweisung. Dieser Service hat sich ein großes Vertrauen beim User erarbeitet und wird auch in der Adult-Branche gern eingesetzt, um Mitgliedsbeiträge zu erheben. Doch nicht jeder findet den Service ideal.

Das Landgericht Frankfurt hat kürzlich entschieden, das Sofortüberweisung kein zumutbares Zahlungsmittel ist – zumindest, wenn es die einzige Möglichkeit darstellt, ohne Zusatzkosten zu zahlen. Laut dem neuen (…) § 312 a BGB solle dem Verbraucher eine zumutbare Möglichkeit geben, ohne Zusatzkosten zu bezahlen. Beispiele für gängige und zumutbare Zahlungsmöglichkeiten seien zum Beispiel Barzahlung, Zahlung mit EC-Karte, Überweisung auf ein Bankkonto oder Einziehung vom Bankkonto des Verbrauchers. (…)

Das Landgericht argumentierte, das Sofortüberweisung durchaus ein gängiges Zahlungsmittel sei, aber halt nicht zumutbar, da es den Kunden zwingt, eine vertragliche Bindung mit einem Dritten einzugehen und diesem dann auch noch Kontoinformationen zur Verfügung zu stellen. Für den praktischen Einsatz hieße das jetzt, dass man Sofortüberweisung natürlich weiterhin als Zahlungsmöglichkeit anbieten könne – aber es dürfe nicht das einzige kostenlose Zahlungsmittel sein. Überweisung oder ähnliches müsste dann auch noch mit zur Auswahl stehen.

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